Die Arbeitgeberanteile der Sozialversicherungen in Deutschland setzen sich aus verschiedenen Komponenten zusammen. Hier sind die typischen Arbeitgeberanteile für die verschiedenen Zweige der Sozialversicherung sowie eine kurze Erklärung, wie sie berechnet werden: Stand 2024
Krankenversicherung (KV):
Der Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung beträgt in der Regel um 7% des Bruttoeinkommens des Arbeitnehmers. Hinzu kommt ein Zusatzbeitrag, der je nach Krankenkasse unterschiedlich ist und den der Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils zur Hälfte tragen.
Rentenversicherung (RV):
Der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung beträgt um 9% des Bruttoeinkommens des Arbeitnehmers.
Arbeitslosenversicherung (AV):
Der Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung beträgt 1% des Bruttoeinkommens des Arbeitnehmers.
Pflegeversicherung (PV):
Der Arbeitgeberanteil zur Pflegeversicherung beträgt in der Regel 1,5% des Bruttoeinkommens des Arbeitnehmers. Bei Kinderlosen oder Personen über 23 Jahren kann ein höherer Beitragssatz gelten.
Die Berechnung erfolgt in der Regel auf Basis des Bruttoeinkommens des Arbeitnehmers. Die genauen Beträge können je nach individueller Situation und den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen variieren. Beachten Sie auch, dass es für bestimmte Branchen oder Unternehmen möglicherweise Sonderregelungen gibt.
Es ist wichtig, die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen zu überprüfen und sich gegebenenfalls von einem Steuerberater oder einem Experten für Lohn- und Gehaltsabrechnung beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass Sie die Sozialversicherungsbeiträge korrekt berechnen und abführen.